Satzung

Wildschütz Mitterkreith – Satzung der Schützen in Roding

In der Vereinsarbeit gibt es Regeln die es zu beachten gilt. Jedem Verein liegt deshalb eine Satzung zugrunde. Diese Richtlinien sind wichtig für das Vereinsleben. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung einhalten. Nachfolgend können Sie sich über den Inhalt der Vereinssatzung des Wildchütz Mitterkreith informieren.

Satzung des Schützenvereins „Wildschütz 1930 Mitterkreith e.V. in Mitterkreith

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Wildschütz 1930 Mitterkreith e.V.“ und hat seinen Sitz in Mitterkreith. Der Verein führt die Tradition des im Jahre 1930 gegrüdentem Schützenvereins Mitterkreith weiter. Eine Reorganisation des Vereins erfolgte im Jahre 1953 unter dem Namen „Wildschütz Mitterkreith“. Der Verein ist Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes (OSB) und des Deutschen Schützenbundes (DSB) und ist in das Vereinregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen.

§2
Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt die Pflege alten Schützenbrauchtums, sowie die Ausübung und Förderung des Schießsports. Er strebt keinen Gewinn an und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Für die Abwicklung des Schießbetriebes bei den sportlichen Schießübungen und Wettkämpfen gelten die Bestimmungen der Sportordnung des „Deutschen Schützenbundes“.

§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung ist schriftlich Einspruch zur Generalversammlung möglich, die entgültig entscheidet. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Schüler bis 12 Jahre, Jugend 12-17 Jahren, Junioren 18-20 Jahren, Schützen 21-45 Jahren, sowie Altersklasse über 45 Jahren), passiven Mitgliedern (Förderer des Schießsports) und Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste  um den Verein erworben hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, die Versicherungsgebühr trägt der Verein. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sich, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. a) durch Tod
  2. b) durch freiwilligen Austritt zum Schluss des Kalenderjahres
  3. c) durch Ausschluss

 

Der Ausschuss erfolgt bei:

a)Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte

b)Verstoß gegen die politischen und konfessionelle Neutralität

  1. c) vereinsschädigenden Verhalten und groben Fällen
  2. d) Nichterfüllung der Beitragspflicht
  3. e) wiederholtem Verstoß gegen die Schießregeln und die sportliche Fairness.

 

Dem Ausschluss nach Buchstabe c) und d) soll eine schriftliche Verwarnung vorausgehen.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

 

Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich und mit Gründen versehen, bekannt zu machen.

Gegen den Ausschluss kann schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an allen schießsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder genießen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz, sowie Kameradschaftshilfe im Rahmen der durch die Dachorganisation DSB und OSB abgeschlossenen Verträge und der Satzung über die Kameradschaftshilfe des OSB.

 

Alle Mitglieder haben die Pflicht die Vereinsinteressen zu wahren und zu vertreten. Sie sind außerdem zu echter Schützenkameradschaft, zu sportlicher Fairness und zu gewissenhafter Einhaltung der Bestimmungen des Vereins und der Dachorganisation verpflichtet.

 

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und Beiträge zur Sterbekasse zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Anteile auf Vereinsvermögen usw.; sie sind jedoch dem Verein zur Bezahlung aller persönlichen, bis zum Ausscheiden entstehenden Schulden verpflichtet. Unentgeltlich geleistete Sacheinlagen kann das ausscheidende Mitglied zurückverlangen.

§7
Organe des Vereins

  • Die Organe sind:

    a) der Vorstand
    b) die Vorstandschaft (Beisitzer)
    c) die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind, der 1. Schützenmeister, der 2. Schützenmeister und der 3. Schützenmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2. Schützenmeister sein Vertretungsrecht nur ausüben darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist und der 3. Schützenmeister sein Vertretungsrecht nur ausüben darf, wenn der 1. und 2. Schützenmeister verhindert sind.

§9
Die Vorstandschaft (Ausschuss)

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem 3. Schützenmeister, dem 1. Schriftführer, dem 1. Kassier, dem 1. Schießleiter, dem Waffen- und Gerätewart, dem 2. Schießleiter, dem Jugendleiter; dem 2. Schriftführer, dem 2.  Kassier und mindestens 5 Beisitzern.

Vorstand und Vorstandschaft werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben jeweils bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

§10
Aufgaben der Vorstandschaft

Der 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der 2. bzw. der 3. Schützenmeister, leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen (Ausschusssitzung). Sie berufen die Ausschusssitzungen schriftlich oder mündlich ein. Die Vorstandschaft hat Vereinsführung und Geschäftsleitung nach innen zu Aufgabe, sie sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie steht dem Vorstand beratend zur Seite und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

Der Schriftführer führt die Mitgliederliste und führt über die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll. Er erledigt den gesamten Schriftverkehr und betreibt die Werbung für den Verein.

 

Der Kassier führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch und sorgt für die Erhebung der Mitglieds- und Sterbebeiträge.

 

Der Schießleiter organisiert, leitet und beaufsichtigt den Schießbetrieb und ist verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des DSB.

§11
Mitgliederversammlung

Alljährlich am Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

 

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, und zwar mindestens 1 Woche vor dem Termin.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaftsmitglieder

 

  1. Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich (geheim) in Einzellabstimmung. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann auch durch Akklamation erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wird in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen entschieden

 

  1. Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft

 

  1. Feststellung des Jahresbeitrages der Mitglieder

 

  1. Beschluss über Satzungsänderungen.

Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

.

  1. Entgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern.

 

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

  1. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

Hierzu ist eine Stimmmehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall erholt werden.

§12 Beschlüsse

Im übrigen fassen Vorstandschaft und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Erschienenen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§13
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Freiwillige Feuerwehr Altenkreith, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der ehemaligen Gemeine Altenkreith zu verwenden hat.

 

Bei Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die 3 Schützenmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Diese neugefasste Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2023 mit 22 gegen 0 Stimmen beschlossen.

 

Download Satzung Wildschütz Kreith e. V.